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Mindestanforderung Motorradbekleidung

13.12.2017

Mit der 10. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriftenwurden in der Anlage 7 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) die Anforderungen an die Motorradschutzkleidung zur Erhöhung derVerkehrssicherheit angepasst und konkretisiert.Die Regelungen sind am 01.5.2014 in Kraft getreten.

Diese Information wurde im Arbeitskreis Fahrerlaubnisfragen (AK-FF) des VdTÜV erstellt und soll sowohl die Fahrlehrerschaft als auch die aaSoP in der Praxis unterstützen.

Bei Ausbildung und Prüfungen der Klassen A, A1, A2 und AM muss der Bewerber geeignete Motorradschutzkleidung, bestehend aus

  • einem passenden Motorradhelm,
  • Motorradhandschuhen,
  • einer eng anliegende Motorradjacke,
  • einem Rückenprotektor (falls nicht in der Motorradjacke integriert),
  • einer Motorradhose und
  • Motorradstiefeln mit ausreichendem Knöchelschutz
     

tragen.

Die Schutzbekleidung ist vom Fahrschüler/Führerscheinbewerber selbst zu beschaffen. Ohne die Schutzbekleidung führen wir keine Fahrstunden oder Prüfungen durch. Empfohlen werden Integral- und Klapphelme, denn diese schützen dengesamten Kopf. Jet-Helme sind zwar zulässig, haben jedoch keinen Kinnschutz.

Nur Helme, die die ECE-Regelung Nr. 22-05 ... erfüllen und entsprechend gekennzeichnet sind als geeignet zu betrachten. 

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