Fahrerlaubnisklassen
Klasse B196
Zweirad fahren mit dem Autoführerschein
Um ein Leichtkraftrad der Klasse A1 mit dem Führerschein B führen zu dürfen, müssen Interessierte
- seit mindestens fünf Jahren die Fahrerlaubnisklasse B besitzen,
- das Mindestalter von 25 Jahren erreicht haben und
- eine theoretische und praktische Schulung im Umfang von mindestens 13,5 Zeitstunden (9 Unterrichtseinheiten zu 90 Minuten) absolviert haben,
- deren erfolgreicher Abschluss von einer Fahrlehrerin/einem Fahrlehrer bestätigt wurde.
Die Berechtigung wird durch die Eintragung der Schlüsselzahl 196 im Führerschein dokumentiert.
Nach Eintragung der Schlüsselzahl 196 im Führerschein dürfen dann Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt, geführt werden.
Mit der Eintragung dieser Schlüsselzahl wird jedoch keine Fahrerlaubnis der Klasse A1 erworben, sodass mit dieser Berechtigung z. B. die Erweiterung auf die Klasse A2 nach § 15 Absatz 3 FeV nicht möglich ist.
Auch ist sichergestellt, dass mit dieser Berechtigung Leichtkrafträder im Ausland nicht geführt werden dürfen.
Die Schlüsselzahl 196 gilt nur in Deutschland.
Die Schulung Umfasst:
- 4 x 90 Minuten theoretischer Unterricht – 360 Minuten
- 5 x 90 Minuten praktische Ausbildung – 450 Minuten
- 1 x 15 Minuten Überprüfung durch den/die Fahrlehrer/in
Zweirädrige Kleinkrafträder (Mopeds)
- mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und
- einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm oder
- einer maximalen Nenndauerleistung bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren, auch mit Beiwagen.
Gilt auch für Fahrräder mit Hilfsmotor mit diesen Anforderungen.
Dreirädrige Kleinkrafträder mit
- bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und
- Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ (bei Fremdzündungsmotoren) bzw. maximaler Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW (bei anderen Verbrennungsmotoren) oder maximaler Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW (bei Elektromotoren)
Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit
- bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und
- Hubraum von nicht mehr als 50 ccm (bei Fremdzündungsmotoren) oder
- maximaler Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW (bei anderen Verbrennungsmotoren) oder
- maximaler Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW (bei Elektromotoren) und
- Leermasse von nicht mehr als 350 kg (ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen)
Krafträder mit
- Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und
- Motorleistung von nicht mehr als 11 kW und
- Verhältnis der Leistung zum Gewicht max.O,1 kW/kg
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit
- symmetrisch angeordneten Rädern und
- Hubraum von mehr als 50 ccm bei Verbrennungsmotoren oder
- bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und
- Leistung von bis zu 15 kW
Krafträder mit
- Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und
- Verhältnis der Leistung zum Gewicht max. 0,2 kW/kg, auch mit Beiwagen.
Krafträder mit
- Hubraum von mehr als 50 ccm oder
- bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h, auch mit Beiwagen.
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit
- Leistung von mehr als 15 kW oder
- mit symmetrisch angeordneten Rädern und
- Hubraum von mehr als 50 ccm (bei Verbrennungsmotoren) oder
- bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und
- Leistung von mehr als 15 kW.
Klasse B/BE
Kraftfahrzeuge (außer Klassen AM, A1, A2 und A)
- mit zulässiger Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg und
- gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer, auch mit Anhänger
- mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder
- mit einer zulässigen Gesamtmasse über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3500 kg nicht übersteigt.
Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit Anhänger oder Sattelanhänger
- mit zulässiger Gesamtmasse des Anhängers von mehr 750 kg
- und nicht mehr als 3 500 kg
Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit einem Anhänger mit
- zulässiger Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 750 kg und
- zulässiger Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von mehr als 3 500 kg und nicht mehr als 4 250 kg
Klasse C/CE
Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A) mit
- mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg aber nicht mehr als 7 500 kg und
- gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer, auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.
Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit
- einem Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr 3500 kg und
- zulässiger Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 12000 kg.
Zugfahrzeug der Klasse C1 in Kombination mit
- Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamt- masse von mehr als 750 kg und
- zulässiger Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 12 000 kg.
Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A) mit
- zulässiger Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg und
- gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer,
- auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.
Zugfahrzeug der Klasse C in Kombination
- mit Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg.
Klassen D,DE, L, T
Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A)
- gebaut und ausgelegt zur Beförderung von mehr als acht, aber nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer und
- Länge nicht mehr als 8 m, auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.
Zugfahrzeug der Klasse D1 in Kombination
- mit Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg.
Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A), gebaut und ausgelegt
- zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer,
- auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.
Zugfahrzeug der Klasse D in Kombination
- mit Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg.
- Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen und selbstfahrendeFuttermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung
- für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern)
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung
- für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und
- Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie
- -elbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und
- Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.